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Betrifft Leistungserklärung für Schalungsmaterial aus Kunststoffen
In der Schweiz trat am 1. Oktober 2014 das neue Bauproduktegesetz in Kraft.
Bei gewissen Materialien ist eine Leistungserklärung erforderlich.
Wir haben uns eingehend mit diesem Thema befasst. Nach Rücksprache mit Frau Nicole Loichat vom Baumeisterverband, Georg Spescha von der EMPA und Herrn Christoph Wüthrich vom Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, haben wir folgende Erkenntnisse:
Bauproduktegesetz
Art. 5 Leistungserklärung
1 Ist ein Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst oder ist für ein Bauprodukt eine ETB ausgestellt worden, so darf es nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt hat.
Keines von unseren Produkten ist bis anhin von einer harmonisierten technischen Norm erfasst worden, noch wurde eine ETB (Europäische Technische Bewertung) ausgestellt. Daher sind für unsere Baumaterialien aus Kunststoff keine Leistungserklärungen erforderlich. Siehe Bauproduktegesetz Artikel 5, Absatz 1.
Für den Export unserer Waren sind auch keine CE- Kennzeichnung, CPR oder andere Papiere erforderlich. Bei Fragen zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.